Ambulante Beratungsstelle

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Hinweisgeberschutzgesetz
12.12.2023

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In der ambulanten Beratungsstelle werden Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten mit unterschiedlichen Angeboten auf der Grundlage der §§ 67, 68 SGB XII und § 53 SGB XII beraten und betreut.

Ebenso wie konkrete Hilfen anzubieten ist es Aufgabe von sozialen Einrichtungen, soziale und gesamtgesellschaftliche Veränderungen zu erkennen, aktuelle Strömungen in der Gesellschaft, insbesondere im Umgang mit Minderheiten, aufzunehmen und Lobbyarbeit zu betreiben. Dies erfordert einerseits die Unterstützung und Förderung individueller Ressourcen, andererseits die Kenntnis und Weitergabe von strukturellen Möglichkeiten.

Die Sozialberatung mit dem Prinzip der offenen Sprechstunde dient zeitnah als Angebot der Erst- und Krisenintervention und vermittelt bei Bedarf an die einzelnen Fachbereiche wie die Schuldnerberatung und das Betreute Wohnen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der einzelnen Fachbereiche arbeiten ganzheitlich-systemisch, wobei auch andere Ansätze und Methoden fachlich eingebunden werden. Dies geschieht unter der Beachtung der Kriterien des Vereinsprofils, der Qualitätssicherung und mit der Vision:

Alle Menschen haben ein Recht auf angemessenen Wohnraum und ein Leben in Würde.